Hausordnung

  1. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Bei Bedarf haben sie nach Terminvereinbarung die Möglichkeit, mit Lehrpersonen, PädagogInnen oder der Direktorin ein Gespräch zu führen. Sie sind verpflichtet, die SchülerInnen mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und sie bei ihren schulischen Pflichten zu unterstützen.
  2. Die Erziehungsberechtigten haben die KlassenlehrerInnen von jeder Verhinderung des Unterrichts durch den Schüler unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei längerer Erkrankung oder häufigem Fernbleiben kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
  3. Die SchülerInnen sind verpflichtet durch ihre Mitarbeit und Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig zu besuchen, auch am Unterricht zu angemeldeten unverbindlichen Übungen, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen. Hausübungen sind ein Bestandteil der Unterrichtsarbeit und werden regelmäßig abgegeben.
  4. Nach dem Betreten des Schulgebäudes ist es den Schüler/innen nicht mehr gestattet, die Schule alleine zu verlassen.
  5. Die Eltern werden ersucht, ihre Kinder nur bis zum Beginn des Schulgeländes zu begleiten und auch beim Abholen vor dem Schuleingang zu warten.
  6. Die Klassenräume und Gänge dürfen nur mit Hausschuhen betreten werden.
  7. Jede mutwillige Beschädigung oder Beschmutzung der Schulräume, der Möbel und der Lehrmittel ist verboten.
  8. Im Schulhaus ist die Mülltrennung einzuhalten.
  9. Gespräche zwischen Eltern und LehrerInnen finden nach schriftlicher oder mündlicher Voranmeldung statt.
  10. Alle SchülerInnen müssen ihr Handy und ihre Smart-Watch vor dem Betreten des Schulgebäudes abdrehen und in ihrer Schultasche aufbewahren. Bei einem Fehlverhalten wird das Gerät von der Lehrperson verwahrt. Das Kind bekommt es/sie nach Unterrichtsschluss retour. Im Wiederholungsfall muss es von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten abgeholt werden.